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Antwort: Brief an das BAG

Bundesamt für Gesundheit BAG Abteilung Direktion Öffentliche Gesundheit

Bern, 26. August 2011

Legale Verschreibung von Cannabis

Sehr geehrter Herr,

Ihr Schreiben vom 15. August 2011 haben wir empfangen, und wir danken Ihnen.

Wie Sie in Ihrem Brief zu Recht schreiben, ist es möglich, Cannabis für medizinische Zwecke beschränkt in Fällen von schwerer Krankheit zu verwenden, dies mittels einer speziellen Genehmigung welche durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erteilt wird. Die Erteilung dieser Genehmigung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. In der Tat, muss ein offensichtlicher, therapeutischer Nutzen aus medizinischer und ethischer Sicht erwartet werden können, wenn der Stoff nicht in einer medizinisch anerkannten Form verabreicht wird. Darüber hinaus, muss der Gesundheitsschutz gewährleistet sein und keine gleichwertigen Medikamente zur Verfügung stehen.

Sie möchten eine Bewilligung um Cannabis-Blüten zu konsumieren; wir gehen davon aus, dass die Blüten nicht in einer anerkannten galenischen Darreichungsform konsumiert werden können, sie sind, z.b. zum Rauchen bestimmt. Aber in diesem Fall ist die Natur des Wirkstoffs und der verbrauchten Menge variabel, und es ist nicht möglich, weder die genaue Dosierung noch die Wirksamkeit einer solchen Form des Verabreichung zu gewährleisten. Aus den oben genannten Gründen erteilt das BAG keine besondere Erlaubnis, um die Blüten von Cannabis zu rauchen. Aber es gibt bewährte Alternativen. Wir können eine Erlaubnis für die Anwendung von Dronabinol ( THC synthetisch oder natürlich) oder Sativex (Mundspray aus dem Ausland importiert) geben. Die Anwendung von Sativex erfordert, neben der speziellen Vollmacht, die Erlaubnis zum Import von Swissmedic.

Damit wir Ihnen eine spezielle Erlaubnis für beschränkte medizinische Anwendung gewähren können, müssen Sie gemeinsam mit Ihrem Arzt, Herr xxx einen Antrag stellen. Informationen finden Sie im beigefügten Formular.

In der Schweiz realisieren zwei Apotheken die „préparation magistrale“ von Dronabinol.
- 1) Dr. Mandred Fankhauser, Bahnhofapotheke, Dorfstrasse 2, 3550 Langnau
- 2) Eva Kroner, Apotheke zur Eiche, Platz 10, 9100 Herisau

Der Arzt xxx kann uns sagen, welche Apotheke Ihnen zusagt und senden Sie das ausgefüllte Formular an folgende Adresse:

Bundesamt für Gesundheit
- Nationale Präventionsprogramme
- Sektion Grundlagen
- Postfach
- 3003 Bern

Für weitere Informationen bleiben wir zu Ihrer Verfügung.
- Mit freundlichen Grüßen.

Auskunftsstelle für Ausnahmebewilligungen:
- Bundesamt für Gesundheit
- Nationale Präventionsprogramme
- Sektion Grundlagen
- Postfach
- 3003 Bern
- Dr. Martin Bueche, dipl. Nat.

Anhang: Anmeldeformular.

SwissMedic: Medizinische Anwendung von Hanf und Hanfprodukten.

Ist die medizinische Anwendung von Hanf und Hanfprodukten in der Schweiz erlaubt?

  • Vous souhaitez être autorisé à consommer des fleurs de cannabis
Erscheinungsdatum Montag 19. September 2011 23:56

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Antwort: Brief an das BAG
Meine Meinung
Syntethisches THC ist wirkungslos, da viele Teile der Hanf Pflanze fehlen, sollte das BAG wissen, und ich bin der Meinung, dass man Natur nicht nachmachen kann!!!
Ich kann auch Butter, Konfitüre, Biscuit etc. mit Hanf machen, auch Getränke sind möglich, also ich muss den Hanf nicht unbedingt rauchen, wie das das BAG glaubt!!!
Ferner kann mir kein Mensch dieser Welt verbieten, eine Pflanze therapeutisch zu nutzen, wenn ich Schmerzen habe, die mir ein anderer eingebrockt hat, vor 10 Jahren bei der Arbeit in eine Hepatitis c Spritze gegriffen!!!
Das alles ist amtlich festgestellt, und ich habe keine Rente deswegen, obwohl ich manchmal nicht arbeiten kann, ich will das auch nicht, aber ich will auch nicht, dass andere entscheiden was richtig oder was falsch ist!!!
In diesem Sinn, wünsche ich allen eine gute Zeit......

gruss Silvio

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22 September 2011 von Silvio

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