Antwort Brief 2 an das BAG
Bundesamt für Gesundheit BAG
Bern 21. September 2011
Legal Verschreibung von Cannabis.
Sehr geehrter Herr
Ihr Schreiben vom 5. September 2011 haben wir erhalten und wir danken Ihnen. Sie sprechen die Frage der Lieferung von unerlaubten medizinischen Produkten aus Cannabis an.
Wie wir bereits in unserem letzten Brief angedeutet haben, muss ein Produkt für eine begrenzte medizinische Anwendung die folgenden Kriterien erfüllen: Stabilität der konsumierten Menge und der aktiven Substanz, eine genaue Dosierung und die Wirksamkeit von einer solchen Anwendung. Darüber hinaus gem. Art. 26 des Heilmittelgesetzes (HMG), sollten die anerkannten Regeln der pharmazeutischen und medizinischen Wissenschaften beachtet werden, dies ist in vielerlei Hinsicht nicht der Fall bei Cannabis.
Sie erwähnen in Ihrem Schreiben die Möglichkeit des Inhalieren’s von Cannabis mit einem Vaporizer. Wenn Sie in der Lage sind, uns wissenschaftliche Literatur zu liefern, welche den Nutzen eines solchen Antrags zeigt und die Kriterien in Bezug auf die anerkannten Regeln der pharmazeutischen und medizinischen Wissenschaften erfüllt, kann Ihr Arzt einen Antrag auf Zulassung für die Verwendung eins Inhalators stellen. Das BAG prüft diesen Antrag und wird seine Entscheidung Ihrem Arzt kommunizieren.
Mit freundlichen Grüßen.
Abteilung Nationale Präventionsmassnahmen
Sektion Grundlagen
med. pract. Gablu Kilcher











